Klassifizierung
WEGem.
Überlinger-Straße 14 – 26,
Bodman-Ludwigshafen
I. Allgemein
Eine harmonische Hausgemeinschaft erfordert gegenseitige Rücksichtnahme aller Hausbewohner. Die Interessen von Kindern, alten und kranken Mitbewohnern sind besonders zu berücksichtigen. Um das ungestörte Zusammenleben zu erreichen, ist die nachfolgende Hausordnung gemäß der Gemeinschaftsordnung bzw. als rechtsverbindlicher Bestandteil des Mietvertrages einzuhalten.
II. Schutz vor Lärm
1)
Vermeidbarer Lärm belastet unnötig alle Hausbewohner. Deshalb ist das Verursachen oder Zulassen von Lärm während der allgemeinen Ruhezeiten von 12.30 Uhr bis 14.30 Uhr und von 21.00 Uhr bis 7.00 Uhr untersagt. Fernseh-, Radio- und Tongeräte sind stets auf Zimmerlautstärke einzustellen; die Benutzung im Freien (auf Balkonen, Loggien usw.) darf die übrigen Hausbewohner nicht stören. Das Musizieren ist während der allgemeinen Ruhezeiten nicht gestattet.
2)
Sind bei hauswirtschaftlichen und handwerklichen Arbeiten in Wohnung, Hof oder Garten belästigende Geräusche nicht zu vermeiden (Staubsaugen, Inbetriebnahme der Waschmaschine, Klopfen von Teppichen, Rasen mähen und dergleichen), so sind diese Verrichtungen werktags in der Zeit von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.30 Uhr bis 19.00 Uhr sowie samstags von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr vorzunehmen. Die von der Hausverwaltung beauftragten Firmen, welche im handwerklichen, zur Hausbetreuung oder im gärtnerischen Bereich auf dem Grundstück der Eigentümergemeinschaft, in und an den Gebäuden durchgeführt werden müssen, sind hiervon ausgenommen (z.B. Winterdienst), sofern dies nicht gesetzlich anders geregelt ist.
3)
Festlichkeiten aus besonderem Anlass sollen den betroffenen Hausbewohnern der Untereigentümergemeinschaften rechtzeitig angekündigt werden und haben sich bezüglich der Lärmentwicklung im Rahmen der hiesigen Polizeiverordnung zu halten.
4)
Bei schwerer Erkrankung eines Hausbewohners ist besondere Rücksichtnahme geboten.
5)
Kinder und Jugendliche sollen möglichst auf den Spielplätzen spielen bzw. sich auf den für Sport vorgesehenen Anlagen des Wohngebietes betätigen.
Bei Spiel und Sport in den dazu bereitgestellten Anlagen muss auf die Anwohner und die Bepflanzung Rücksicht genommen werden. Lärmende Spiele und Sportarten wie z. B. Fußballspiel sind auf den unmittelbar an die Gebäude angrenzenden Freiflächen, im Treppenhaus und in sonstigen Nebenräumen nicht gestattet.
III. Sicherheit
1)
Zum Schutz der Hausbewohner und des Hauses sind die Hauszugangstüren ständig geschlossen zu halten. Damit beim Einsatz der Feuerwehr, Notarzt, Polizei usw. keine wertvolle Zeit verloren geht, ist ständig darauf zu achten, dass die Haustüre nur geschlossen aber nicht abgeschlossen wird.
2)
Haus- und Hofeingänge, Treppen und Flure erfüllen ihren Zweck als Fluchtweg nur, wenn sie freigehalten werden. Sie dürfen daher nicht durch Einkaufswagen, Fahr- und Motorräder, Kinderwagen, Blumentische usw. versperrt werden. In Allgemeinräumen und auf gemeinsamen Treppen, Gängen und Fluren dürfen keine Gegenstände abgestellt bzw. gelagert werden. Kinderwagen dürfen nur an den ausgewiesenen Stellplätzen abgestellt werden. Sperrmüll darf weder in den Allgemeinräumen noch in den Außenanlagen gelagert werden.
3)
Spreng- und Explosionsstoffe dürfen nicht in das Haus oder auf das Grundstück gebracht werden. Das Lagern von feuergefährlichen, leichtentzündbaren sowie Geruch verursachenden Stoffen wie z. B. Benzin, Lacke, Verdünnung u. ä. in Keller- oder Speicherräumen ist verboten. Ebenfalls ist das Lagern von Giftstoffen und Druckflaschen wie z. B. Propangas untersagt.
4)
Sämtliche beobachteten Gebäudeschäden, insbesondere bei Undichtigkeiten oder sonstigen Mängeln an den Wasserleitungen sowie den Heizungsrohren sind der Hausverwaltung umgehend bzw. außerhalb der Geschäftszeit den zuständigen Notdiensten auf den Aushängen im Treppenhaus, zu melden.
Bei Gasgeruch ist sofort das für Energieversorgung zuständige Gas- und E-Werk Singen, Telefon 07731 - 59 00 426, zu verständigen. Kein offenes Licht verwenden, elektrische Schalter nicht betätigen, Fenster öffnen, wenn möglich Gaszufuhr abstellen.
5)
Versagt die allgemeine Flur- und Treppenbeleuchtung, bzw. werden weitere Funktionsstörungen, wie Rohrverstopfungen, defekte Schlösser/Türzylinder an den allgemeinen Zugängen und Räumen usw., festgestellt, so ist unverzüglich die WEG-Verwaltung zu benachrichtigen.
6)
Das Grillen mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen ist auf Balkonen, Loggien und auf den unmittelbar am Gebäude liegenden Flächen nicht gestattet. Das Grillen mit elektrischen Geräten ist gestattet.
7)
Das Anbringen von Markisen, spanischen Wänden und dergleichen an Fenstern, Loggien, Balkonen und Terrassen ist genehmigungspflichtig.
8)
Nur Beauftragte der Sailer & Sailer GmbH bzw. innerhalb der Wohnung auch vom jeweiligen Eigentümer beauftragte Fachleute sind berechtigt, Arbeiten an der Elektroanlage durchzuführen.
9)
Der Zugang zu Elektrozählern, Gasuhren, Absperrventilen usw. ist ständig freizuhalten.
10)
Die Überprüfung des Fehlerstromschutzschalters (FI-Schalter) obliegt dem Eigentümer bzw. dem Mieter, der die Wohnung selbst bewohnt. Dieser ist verpflichtet, mindestens alle 6 Monate den FI-Schalter zu betätigen. Der FI-Schalter befindet sich im Sicherungskasten (in Ausnahmefällen zusammen mit der Steckdose am Waschbecken im Bad). Dieser wird durch Drücken der Prüftaste ausgelöst. Anschließend ist diese Prüftaste wieder nach oben in die Ausgangsstellung zu bringen.
IV. Reinigung
1)
Außerordentliche Verunreinigungen im Bereich des Allgemeineigentums sind von den verantwortlichen Hausbewohnern unverzüglich selbst zu beseitigen.
2)
Wertstoffe, Abfall und Unrat dürfen nur in den dafür vorgesehenen Müllgefäßen gesammelt werden. Die hierfür jeweils gültigen Bestimmungen der Gemeinde Bodman-Ludwigshafen sind zu beachten. Fragen zur Wertstofftrennung usw. sind an die Abfallwirtschaft zu richten. Sperriger Abfall, Kartons usw. dürfen nur zerkleinert in die Müllgefäße entsorgt werden. Bitte achten Sie darauf, dass kein Abfall oder Unrat in das Haus, auf die Zugangswege oder den Standplatz der Müllgefäße fällt bzw. verschüttet wird. Die gelben Säcke dürfen frühestens am Abend vor dem Abholtermin am äußeren Gehwegrand bereit gestellt werden.
3)
Waschküche und Trockenräume sind nach Beendigung der Wäsche sauber zu hinterlassen.
4)
Abluft-Wäschetrockner dürfen in den Wohnräumen nicht betrieben werden.
5)
Teppiche dürfen nur werktags in der Zeit von 8.00 bis 12.30 Uhr und 14.30 bis 19.00 Uhr. geklopft werden.
6)
Blumenkästen dürfen nur unter Beachtung der Anordnung im Wohnungsübergabeprotokoll und der allgemeinen Sicherheitsvorschriften angebracht werden. Beim Gießen von Blumen auf Fensterbänken und Balkonen ist darauf zu achten, dass das Wasser nicht an der Hauswand herunterläuft und auf die Fenster, Balkone, Markisen usw. anderer Hausbewohner rinnt. Dies gilt ebenfalls für das Trocknen von Wäsche sowie für die Durchführung von Reinigungsarbeiten.
7)
In die Toiletten und/oder Abflussbecken dürfen Haus- und Küchenabfälle, Papierwindeln, Einlagen u. ä. nicht entsorgt werden.
8)
Die Fütterung von Tauben, Krähen, streunenden Katzen usw. ist im Bereich der Wohnanlage einschließlich der Außenanlagen grundsätzlich untersagt.
9)
Keller-, Speicher- und Treppenhausfenster sind in der kalten Jahreszeit geschlossen zu halten. Dachfenster sind bei Regen und Unwetter zu verschließen und zu verriegeln.
10)
Sinkt die Außentemperatur unter den Gefrierpunkt, sind alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um ein Einfrieren der sanitären Anlagen und Rohrleitungen zu vermeiden.
11)
Für die Dauer seiner Abwesenheit hat der Eigentümer, bzw. der Hausbewohner dafür Sorge zu tragen, dass die Ablesungen der Wasseruhren und der Wärmemengenzähler durchgeführt werden können.
12)
Das Abstellen von Fahrzeugen auf dem Hof, den Gehwegen und Grünflächen ist nicht erlaubt. Fahrzeuge dürfen innerhalb der Wohnanlage nicht gewaschen werden. Ölwechsel und Reparaturen an Fahrzeugen auf unseren Anwesen einschließlich Garagen, Stellplätzen und Tiefgaragen sind nicht gestattet. Widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge werden nach erfolgloser Aufforderung zur Beseitigung kostenpflichtig entfernt.
V. Gemeinschaftseinrichtungen
Für die Gemeinschaftseinrichtungen gelten die Benutzungsordnungen sowie Bedienungsanweisungen und Hinweisschilder.
Gemeinschaftsantenne
1)
Die Wohnanlagen sind mit einer Satelliten-Empfangsanlage für 32 Fernsehprogramme ausgestattet. Eine Installation eigener Parabolantennen durch einzelne Eigentümer oder den Mieter ist untersagt. Im Ausnahmefall muss die Parabolantenne vor der Installation vor der Eigentümerversammlung beim WEG-Verwalter beantragt und durch die Eigentümergemeinschaft genehmigt werden.
2)
Bei Empfangsstörungen wenden Sie sich an die Hausverwaltung oder außerhalb der Geschäftszeiten an den Notdienst unseres Vertragspartners Tele Columbus Tel.: 0800 – 0860046.
3)
Der Hausbewohner hat den von der Hausverwaltung beauftragten Stellen jederzeit Auskünfte hinsichtlich der Empfangsanlage und der angeschlossenen Geräte zu erteilen, zwecks Vornahme von Kontrollen oder Reparaturarbeiten an der Empfangsanlage das Betreten der Mieträume zu verkehrsüblichen Tageszeiten bzw. den Testsendezeiten zu gestatten und gegebenenfalls die Kontrolle der an der Gemeinschaftsantennenanlage angeschlossenen Geräte zu ermöglichen.
Kinderspielplätze
Das Spielen fremder Kinder auf dem zu den Gebäuden gehörenden Grundstück ist grundsätzlich nur in Gemeinschaft mit Kindern der Hausbewohner gestattet. Die Eltern der spielenden Kinder haben darauf zu achten, dass das benutzte Spielzeug sowie die verursachten Verschmutzungen nach Beendigung des Spielens aus dem Sandkasten und Umgebung entfernt wird. Haustiere sind vom Spielplatz fernzuhalten.
Fahrstuhl/Personenaufzug
1)
Der Aufzug darf von Kleinkindern nur in Begleitung Erwachsener benutzt werden. Es ist darauf zu achten, dass der Aufzug nicht zu Spielzwecken benutzt wird. Dauerbelastungen führen zu Schäden.
2)
In den Aufzügen dürfen schwere und sperrige Gegenstände, Möbelstücke und dergleichen nur befördert werden, wenn die zulässige Nutzlast des Aufzuges nicht überschritten wird.
3)
Die Benutzung des Aufzugs zum Zwecke der Beförderung von Umzugsgut muss dem örtlichen Hausverwalter angezeigt werden. Die Aufzugskabine ist in diesem Fall in geeigneter Form vor jeder Beschädigung zu schützen. Verschmutzungen sind unverzüglich zu beseitigen.
4)
Bei Unregelmäßigkeiten und Störungen bitte den technischen Notdienst informieren:
Tel. 01805 – 85 45 45.
5)
Im Brandfall ist die Benutzung des Aufzugs untersagt.
Tiefgaragen/Pkw-Abstellplätze/Garagen
Der Eigentümer bzw. der Mieter ist für den ordnungsgemäßen Zustand seines Tiefgaragen-, Pkw-Abstellplatzes oder Garage verantwortlich. Das Abstellen von Gegenständen ist nur unter Beachtung der feuerpolizeilichen Vorschriften gestattet. Das Abstellen von Schrottfahrzeugen ist untersagt. Sollte das Fahrzeug trotz Aufforderung zur Beseitigung nicht fristgemäß entfernt werden, ist durch den Eigentümer eine kostenpflichtige Entsorgung zu veranlassen, die dann dem Verursacher in Rechnung gestellt wird. Verschmutzungen allgemein, insbesondere fahrzeugbedingte Ölverschmutzungen, sind umgehend zu beseitigen.
VI. Allgemeine öffentl. Ordnung und Sicherheit
Alle behördlichen und polizeilichen Vorschriften gelten in ihrer neuesten Fassung und sind von den Eigentümern/Mietern auch dann zu beachten, wenn hierüber in dieser Hausordnung nichts ausdrücklich erwähnt ist.
Diese Hausordnung tritt, sofern keine anderen rechtlichen oder vertraglichen Gründe dies ausschließen, mit sofortiger Wirkung in Kraft.